Anzeige
- Thema -
Da Du nicht eingeloggt bist, kannst Du das Forum nur eingeschränkt nutzen. Link Login
Thema11.5.21, 13:14 - Betreff: Rechtliche Regelung zu Inzest
RomeoReloaded
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '16
RomeoReloaded
Hi,

Ist das Verbot von Inzest Geschichten eigentlich nur eine Hausregel, oder ist das in Deutschland gesetzlich verboten?
Und bezieht sich ein solches Verbot dann auf pornographische oder auch auf erotische Erzählungen?
Google lässt mich bei der Frage leider im Stich...

VG
Romeo
Beitrag12.5.21, 20:52 Uhr
Auden_James
Beiträge: 11/364
dabei seit: Aug '10
Auden James
Hallo RomeoReloaded,

soweit ich weiß, ist das nur eine Hausregel von Sevac, sofern es Dir um den Inzest als solchen geht. Falls dieser allerdings, wie häufig in der Realität, unter Beteiligung Minderjähriger geschildert würde, so griffen u. U. §§ 184b, 184c StGB über "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte", eine solche Schilderung wäre also verboten.

Des weiteren sind in Deutschland pornographische Inhalte verboten, die:

  • Gewälttätigkeiten (§ 184a Satz 1 StGB)
  • sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (§ 184a Satz 1 StGB)

zum Gegenstand haben.

Was ist nun wieder die strafrechtliche Definition von Pornographie? Nun, das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der "tatrichterlichen Auslegung unterliegt", wie es das KG Berlin formulierte in seinem Urteil vom 8. Februar 2008 - Az.: (4) 1 Ss 312-07 (192/07). Und weiter aus demselben Urteil: "Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, den Erklärungsinhalt einer Schrift festzustellen und ihn im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 StGB zu würdigen [...]."

Zu diesem Zweck wird in der Rechtssprechung häufig auf eine Definition des OLG Düsselfdorf aus dem Jahr 1974 zurückgegriffen. Der gemäß sei Pornographie gekennzeichnet durch "grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität." (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 1974 - Az.: 1 Ss 847/73, NJW 1974)

Vielleicht hilft Dir das ja bei der Abschätzung, ob irgendeine fragliche Erzählung die Schwelle zur Pornographie bereits überschreitet – oder auch nicht.

MfG
Auden James

PS: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Da Du nicht eingeloggt bist, kannst Du das Forum nur eingeschränkt nutzen. Link Login
© 2004-2024, sevac.com, JusProg labeled