30.1.09, 22:08 - Betreff: Anfrage an das BJM | |
icho21 Beiträge: 13/33 dabei seit: Apr '02 | Hi, liebe Sevacverantwortliche. habt ihr schon einmal versucht, das Problem der "fiktiven schriftlichen Jugendpornographie" - den darum handelt es sich bei den Stories hier - dem Bundesjustizministerium vorzulegen? Da es sich nicht um eine Einzelfallberatung, sondern ein prinzipielles juristisches Problem handelt, müsste das BJM eigentlich kompetente Auskunft geben. Wenn ja - wie sah die Antwort aus? Wenn nein - warum nicht? Die Anfrage könnte lauten: Gelten die Paragraphen .... StGB auch für ein geschlossenes Internetforum mit Altersverifizierung, in dem auch fiktive Texte verschiedenster Autoren/innen über sexuelle Begegnungen Jugendlicher dargestellt werden? Inwieweit ist bei textlichen fiktiven Darstellung der sexuellen Begegnung zwischen Jugendlichen von Kunstwerken auszugehen? (analog den freiverkäuflichen "Lolita" von Sergej Naboukov oder "Feuchtgebiete" von Charlotte Roche, und anderen ähnlichen Werken) Welche Maßnahmen müssen Forenbetreiber ergreifen, um nicht strafrechtlich im Sinne der Paragraphen ... StGB belangt zu werden? Anmerkung: Ich kann und darf diese Fragen nicht öffentlich stellen - wg. meines Berufs. Jedem/r andere/n, der/die seinen Klarnamen dafür verwenden machte, kann es. Die Forenbetreiber sollten es! Liebe Grüße an ein gestresstes Team Icho |
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30.1.09, 23:02 Uhr | |
Aramis Beiträge: 218/1403 dabei seit: Nov '98 | icho21: Die Anfrage könnte lauten: Selbstverständlich gilt das StGB auch in geschlossenen Internetforen mit Altersverifizierung. Warum sollte es auch nicht? Spannender wäre die Frage, ob auch fiktive Schriften umfasst sind. Allerdings reicht hier schon ein Blick in die Kommentare zum alten Recht. Hier wurde bei Kinderpornographie ganz klar gesagt, dass auch fiktive Schriften einschlägig sind. Auch der Wortlaut der Norm ist da eindeutig. Verboten sind eben "Schriften"; einen Unterschied zwischen zwischen real und fiktiv macht das StGB nicht. Irgendwo hatte ich geschrieben, dass die Linkspartei fiktive Schriften aus dem Regelungsbereich des neuen Paragraphen herausnehmen wollte. Überraschenderweise haben sich die Damen und Herren der Linken aber nicht durchgesetzt. icho21: Inwieweit ist bei textlichen fiktiven Darstellung der sexuellen Begegnung zwischen Jugendlichen von Kunstwerken auszugehen? (analog den freiverkäuflichen "Lolita" von Sergej Naboukov oder "Feuchtgebiete" von Charlotte Roche, und anderen ähnlichen Werken) Die Frage "Kunst oder Pornographie" wird immer wieder gestellt. Das BMJ wird die Frage aber nicht nachhaltig beantworten können. Die Rechtsprechung hat bis heute keine griffigen Regeln gefunden, die hier eine Abgrenzung möglich machen. Das liegt in der Natur der Sache. Natürlich kannst Du Dich hinstellen und sagen: "Meine Geschichte 'Karriere' ist Kunst." Wie das die Richterin/der Richter sieht ... Du weiß ja, wie das vor Gericht und auf hoher See ist. Ich persönlich werde dieses Risiko jedenfalls nicht tragen. icho21: Welche Maßnahmen müssen Forenbetreiber ergreifen, um nicht strafrechtlich im Sinne der Paragraphen ... StGB belangt zu werden? Ganz einfach: man sollte es tunlichst vermeiden, den Tatbestand zu erfüllen. icho21: Die Forenbetreiber sollten es! Ich denke, da kann ich auch zehn Eimer Wasser in die Spree schütten. Was soll mir das BMJ schon groß sagen. Für die Auslegung von Gesetzen sind die Gerichte zuständig, insofern bekäme ich nur eine Einschätzung der Rechtslage, dafür kann ich mir auch nichts kaufen. Aramis |
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31.1.09, 00:49 Uhr | |
icho21 Beiträge: 13/33 dabei seit: Apr '02 | Hi, also lautet deine Antwort: "Nein, wir haben noch keine Anfrage an das Bundesjustizministerium gestellt." Frage: Kann es sein, dass du diesbezüglich etwas vorwegnimmst, was du juristisch glaubst? Anmerkung: Das Strafgesetzbuch gilt natürlich in allen Rechtsbereichen der Bundesrepublik Deutschland - so wie das BGB, das HGB oder das JöSchG - also auch hier bei Sevac. Was im StGB aber keineswegs geklärt ist: "Virtuelle Pornographie". Internationales Recht (z.B. USA) nimmt diesen Bereich ausdrücklich aus. Um eine unfruchtbare Diskussion abzukürzen: Frag einfach nach und poste die Antwort hier im Forum. Link: http://www.bmj.bund.de/enid/3e1031fe2d89703bc66ba0058577664d,0/Meta-Seiten/Kontakt_11j.html In den Textkasten: "Ich bin ein deutscher Forenbetreiber im Internet. Meine Mitglieder posten erotische Geschichten. Welche Inhalte machen mich wg. Jugendpornographie strafbar?" Ist das so schwierig? Wenn du die Antwort: "Rechtsauskünfte im speziellen Fall können wir nicht erteilen", erhältst, antwortest du mit: "Dieses Problem betrifft alle deutschen Foren im Internet. Bitte veranlassen Sie eine Klarstellung der rechtlichen Situation und teilen Sie mir mit, wie ich mich bis zu dieser Klärung zu verhalten habe, um nicht wg. "Jugendpornographie" belangt zu werden." Zwei Emails - nicht mehr. Die Antworten hier gepostet - alle wissen bescheid. Gruß Icho |
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2.2.09, 01:14 Uhr | |
Why-Not | icho21: Wenn es Dich interessiert, warum fragst Du nicht? Ich denke, ein Autor erotischer Texte hat da die gleichen Erfolgsaussichten, wie ein Webseitenbetreiber. "... Ich war der Feldherr und rief dort im Traum: Seid nicht feige, Leute, laßt mich hinter'n Baum. ..." (aus "Des Pudels Kern" von Ulrich Roski) |
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2.2.09, 07:59 Uhr | |
Adlerswald | Hallo liebe Leute, Dieses Thema ist so unnötig wie ein Kropf ! Der Gesetzestext und die Erläuterung in den Kommentaren ist eindeutig. Die Änderung von §184c StGB setzt nur die Altersgrenze herunter. Im Übrigen gelten die bisherigen Kommentare und Urteile der Gerichte weiter. Insofern kann ich Aramis nur beipflichten ! Ich denke, wir Autoren sollten uns damit abfinden und den Vorschriften Rechnung tragen. Auch ich finde, es wurde mit der Neufassung das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, doch es zählt, was der Gesetzgeber vorschreibt ! In der Phase der Beratungen hatte ich mich an einen Abgeordneten, der im Rechtsausschuss sitzt, gewandt und habe mit ihm eine intensive Diskussion zum Thema geführt. Das Ergebnis war sinnlos und frustrierend, weil die Volksvertreter der Meinung waren, sie könnten auf diese Weise dem wachsenden pädophilen Markt einen Riegel vorschieben. Dass diese Absicht gescheitert ist, sei nur am Rande vermerkt. Denn Pädophilie im Internet wächst trotz Strafandrohung unablässig. Wer meint, er müsse seinen Fantasien mit "fiktiven" oder "realen" Jugendlichen zu Papier bringen, dem bleibt es unbenommen, das ausgiebig zu tun. Er kann seine Geschichten eben nicht bei SEVAC veröffentlichen, sondern muss sie auf seinem Computer lagern. Aber Achtung ! Auch das ist nach dem Gesetz bei Strafe verboten. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit für einen Autor, eine eigene Webseite aufzumachen und mit dem Feuer zu spielen. Sevac in dieser Frage vorzuschieben, halte ich für unverantwortlich und feige. Aramis bleibe hart ! So, das wäre es ! Das Thema ist für mich daher abgeschlossen ! |
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2.2.09, 18:29 Uhr | |
XXX-Zine | Adlerswald: Du meintest sicherlich Altersgrenze heraufsetzen! |
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20.3.09, 21:09 Uhr | |
icho21 Beiträge: 13/33 dabei seit: Apr '02 | Hi, ich habe im Bundesjustizministerium nachgefragt, inwieweit schriftliche Darstellungen von Jugendsexualität in Romanform oder als Selbstbeschreibung eigener Erlebnisse zulässig sind. Die Antwort kam nach einigen Tagen als pdf-Datei. Ich kann sie hier nicht posten, da sie meinen Klarnamen und weitergehende Daten meinerseits enthält und als eingebetete Tiff vorliegt. Zusammenfassung und Zitation: Es hängt davon ab, ob ein Werk als Pornographie einzustufen ist. Definition von Pornographie: "Als pornographisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt." (vgl. dazu Schönke, Schröder, Lenckner, Perron, Eisele, StGB 27. Auflage 2006 Paragraph 184 Rdn. 4) Jugendpornographie wird juristisch mit Kinderpornographie gleichgesetzt. Es sei denn, der Täter und das Opfer sind beide minderjährig und es war keine Gewalt im Spiel. Textliche Pornographie ist außer im Zusammenhang mit Kinderpornographie oder Kombination Gewalt/Sex seit Jahren kein Thema mehr für die Justiz, da die ausschließliche Konzentration auf sexuelle Handlungen unter Ausschluss aller sonstigen menschlichen Bezüge in derartigen Schriften kaum gegeben ist und somit keine Pornographie vorliegt. Die detaillierte schriftliche Schilderung sexueller Handlungen im Kontext einer Rahmenhandlung fällt somit nicht unter den Straftatbestand der Pornographie. Unbenommen bleibt die Einzelfallentscheidung der Justiz." Für meine Geschichten heißt das: Freigabe ohne Altersschutz - analog zu "Feuchtgebiete" von Charlotte Roche - mit dem Risiko, einer übereifrigen Staatsanwaltschaft zu begegnen, die trotzdem auf Pornographie befindet. Welche Schlussfolgerungen Aramis und das sevac-team daraus ziehen, ist ihre Entscheidung. Gruß Icho |
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20.3.09, 23:38 Uhr | |
-Serenity- | Aramis: Oh , oh ... Aramis, ich hoffe, du weißt, dass in Deutschland der Grundsatz gilt, was nicht verboten ist, muss nicht zwingend erlaubt sein. Es könnte ja sein, dass dein Wasser durch die Eimer verunreinigt ist. Wenn ich da an die Folgen denke ... @Icho: Das Antwortschreiben des Justizministeriums, bzw. dessen Auszug, den du dankenswerterweise veröffentlicht hast, drückt das von mir Beschriebene im Prinzip aus. Du kennst sicher den alten deutschen, in seiner Wirkung nicht unerheblichen Rechtsgrundsatz, der zwischen Recht haben und Recht bekommen streng unterscheidet. Übrigens ... Recht bekommen, kostet verdammt viel Geld. Und das kann man sparen, indem ... (s. Aramis) Liebe Grüße und nix für ungut Serenity icho: Damit hat der Ministeriumsmitarbeiter rechtlich seinen Hals aus der Schlinge gezogen. Aber, was erwartet man denn anderes. Du bekommst selten eine verbindliche Antwort, außer, du hältst dem Befragten eine geladene Knarre an den Kopf. |
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21.3.09, 14:35 Uhr | |
Adlerswald | Ich frage mich, was diese Diskussion soll. Roulette spielen ist da ergiebiger ! Nur um auszuloten, ob und ggf. wie die Grenzen des §184 StGB tangiert werden, sollte man nicht ein ganzes Erotik-Portal aufs Spiel setzen ! Denn, machen wir uns nichts vor. Ein gesetzlicher Verstoß bedeutet die Eliminierung von SEVAC und nicht nur eine Geldstrafe. Ich schlage denjenigen, die die Grenzen des Gesetzes ausloten wollen, vor, eine eigene Webseite einzurichten. Liebe Sevac-Verantwortliche, Eure Regeln sind o.k., die Richtlinien, von denen sich die Einleser leiten lassen, konform mit dem Gesetz und die Geschichten hier sind mal mehr, mal weniger, aber meist mehr, aufregend. Es bedarf also nicht des sinnlosen Tests, wann ein wild gewordener Staatsanwalt zuschlägt. @Serenity Stimme dir in deiner Stellungnahme zu 100% zu. Zu ihr gibt es nichts hinzuzufügen. Euer Heinz Adlerswald |
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21.3.09, 18:29 Uhr | |
mondstern70 | Wir hatten hier mal eine ähnliche Diskussion über Rechtssprechungen. Als Eigentümer der Plattform darf Sevac auch die Regeln bestimmen. (Wer sonst?) Es ist kein Geheimnis, das ich es begrüße, das Jugendliche nicht mehr als F***objekte dargestellt werden dürfen. Es ist auch kein Geheimnis, das es mich tierisch aufregt, das meine betroffene Serie (Eine Zeit die man nie vergisst) über Nacht als Kinderpornographie deklariert wurde. Die neuen Aussagen der Politiker zeigen mir, dass es dort anscheinend auch noch Menschen gibt, die mitdenken. Dahingehend fand ich die Forenbeiträge hier interessant und mein Plan, meine Geschichte als Buch zu veröffentlichen, bekommt ein rechtliches Fundament. LG Mondstern |
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