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Thema16.11.12, 23:32 - Betreff: Lit. Pornographie - gibts die noch?
icho21
Beiträge: 13/33
dabei seit: Apr '02
Hi,

gibt es in Zeiten von youporn und xhamster eigentlich noch eine literarische Definition von Pornographie?

Verstecken wir uns hier unter Altersschutzschild etc. nur, weil jemand nachgefragt hat?

Liebe Forenverantwortliche: Bitte überprüft doch mal per Anfrage an das Bundejustizministerium, inwieweit schriftliche detailierte Beschreibungen sexueller Akte weiterhin unter das Pornographieverbot fallen und inwieweit das in Zeiten von "shades of grey" und "schoßgebeten" noch für die Rechtsprechung relevant ist.
In dem Zusammenhang könntet ihr auch gleich klären, wo literarischer Inzest beginnt und wo er endet.
Wie schon geschrieben: Tantiemen via VG Wort aus meinen Stories gehören dem Forum und dem Unterhalt der Struktur dieses Forums.
Könnt ihr das Geld bitte auch dazu benutzen, endgültig zu klären, was Pornographie im literarischen Sinne ist?
Zur not fragt bitte bei Books on demand nach. Vielleicht können die ja das Prob klären.

LG
Icho
Beitrag17.11.12, 12:54 Uhr
Krystan
Beiträge: 20/862
dabei seit: Jan '03
Krystan
icho21:
Hi,

gibt es in Zeiten von youporn und xhamster eigentlich noch eine literarische Definition von Pornographie?

Verstecken wir uns hier unter Altersschutzschild etc. nur, weil jemand nachgefragt hat?

Liebe Forenverantwortliche: Bitte überprüft doch mal per Anfrage an das Bundejustizministerium, inwieweit schriftliche detailierte Beschreibungen sexueller Akte weiterhin unter das Pornographieverbot fallen und inwieweit das in Zeiten von "shades of grey" und "schoßgebeten" noch für die Rechtsprechung relevant ist.
In dem Zusammenhang könntet ihr auch gleich klären, wo literarischer Inzest beginnt und wo er endet.
Wie schon geschrieben: Tantiemen via VG Wort aus meinen Stories gehören dem Forum und dem Unterhalt der Struktur dieses Forums.
Könnt ihr das Geld bitte auch dazu benutzen, endgültig zu klären, was Pornographie im literarischen Sinne ist?
Zur not fragt bitte bei Books on demand nach. Vielleicht können die ja das Prob klären.

LG
Icho



Icho, ich glaube du überschätzt die Einnahmesituation durch die VG Wort. Damit kommst du nicht mal durch die erste Instanzlol3

Das Problem ist einfach, dass du den Jugendschutz für jede einzelne Geschichte festlegen musst. Da jede Geschichte individuell beurteilt werden müsste, kann dir das Justizministerium grundsätzlich auch keine Sachen absegnet, sondern nur die Gerichte soetwas machen, müsstest du für jede Geschichte soetwas tun. Und wenn nur eine Geschichte beandstandet wird, hast du ein Problem.
Beitrag17.11.12, 21:10 Uhr
helios53
Beiträge: 25/978
dabei seit: Aug '11
Helios53
HIER gilt sowieso nur ein Gesetz: Die Sevac-Hausregel und die macht Aramis.
Da kann welcher Gerichsthof auch immer sagen, was er will, es ist irrelevant. Für Sevac.

Und daher wird Aramis den Teufel tun, sich auf eine juristische Eskapade einzulassen.

Wer die Jugendschutzregelungen über die Sevac-Grenze schieben will, muss das anderswo tun. So weit bin ich jetzt auch schon.
Beitrag19.11.12, 17:25 Uhr
Aramis
Beiträge: 218/1403
dabei seit: Nov '98
Hey Icho,

an der Rechtslage hat sich nichts verändert. Das Verbreiten von Pornographie ist verboten. Eine bahnbrechende Neudefinition hat bislang kein Gericht "erfunden", so dass weiterhin die vergammelte Entscheidung vom OLG Düsseldorf als Maßstab herangezogen wird.

Was das BMJ dazu sagt, ist absolut irrelevant. Die können Pornographie definieren, wie sie wollen - darauf kommt es in einem Prozess nicht an. Vermutlich würde sich das BMJ auch an der Entscheidung des OLG Düsseldorf orientieren.

Interessant wäre allenfalls die Meinung von Staatsanwälten und Strafrichtern. Hier gilt aber die alte Weisheit: Zwei Juristen, drei Meinungen. Staatsanwälte und Richter gibt es zu Hauf, da kann jeder sein eigenes Süppchen kochen.

Ein deutsches Geschichtenportal hat vor einiger Zeit vor dem AG Tiergarten (das ist das Strafgericht in Berlin) erstinstanzlich einen auf den Deckel bekommen. Es ist also nicht so, dass da gar nichts mehr passiert.

Insofern hat sich (leider) nichts geändert. Wünschenswert wäre, dass es für Websitebetreiber ausreichte, wenn sie ihre Seiten technisch als FSK-XX markieren und so dem Jugendschutz genüge getan wäre. Bis zur Stufe FSK-16 ist das neuerdings zulässig. Ginge das bis FSK-18, bräuchte man nicht mehr die AVS-Tore. Bisher nur ein Traum. wink


Die Frage nach Beginn und Ende von literarischem Inzest hab ich nicht verstanden.


waving
Aramis

PS: Tantiemen gibt es für den Verlag nur, wenn der Autor die Geschichten komplett meldet, mithin der Autor auch Tantiemen erhält.
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