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Beitrag19.12.24, 18:10 Uhr
chacht
Beiträge: 0/1
dabei seit: Jan '04
Freddy20078:
aweiawa:
Auden_James:
brutus78:
ja, hier werden ja nur edle Stories veröffentlicht.

Nein, das kann nicht stimmen. Denn die wirklich edlen Stories werden schließlich auf dieser ominösen Webseite veröffentlicht! tongue2

ha ha ha

Da eine Umsatzsteuer ID angeben ist, liegt hier der Verdacht auf eine gewerbliche Webseite vor.
daher gilt:


Gewerbliche Websites müssen in Deutschland bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen (vollständiges Impressum, Datenschutzerklärung,
Cookie-Informationen, Datensicherheit usw.)

Für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Weitergabe von Daten in Länder außerhalb der EU unterliegt sehr strengen Regeln und Beschränkungen.

Für Unternehmen, die in Deutschland E-Commerce praktizieren, gelten alle anzuwendenden Regeln des europäischen und deutschen Rechts.

Es ist aus technischen und rechtlichen Gründen geschickt, Hosting und digitale Infrastruktur in Europa anzulegen.

Konventionen über Nutzung und Gestaltung von Websites unterscheiden sich in der EU deutlich von Websites z.B. in verschiedenen
asiatischen Ländern.

Fazit: diese Seite ist ein Fall für die Ausichtsbehörden, BASTA tongue2

Das liest sich wie ein Medienanwalt, der schon sein Honorar wegen einer Abmahnung vor Augen hat
Beitraggestern, 20:43 Uhr
brutus78
Beiträge: 0/7
dabei seit: Jan '24
Freddy20078:
aweiawa:
Auden_James:
brutus78:
ja, hier werden ja nur edle Stories veröffentlicht.

Nein, das kann nicht stimmen. Denn die wirklich edlen Stories werden schließlich auf dieser ominösen Webseite veröffentlicht! tongue2

ha ha ha

Da eine Umsatzsteuer ID angeben ist, liegt hier der Verdacht auf eine gewerbliche Webseite vor.
daher gilt:


Gewerbliche Websites müssen in Deutschland bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllen (vollständiges Impressum, Datenschutzerklärung,
Cookie-Informationen, Datensicherheit usw.)

Für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Weitergabe von Daten in Länder außerhalb der EU unterliegt sehr strengen Regeln und Beschränkungen.

Für Unternehmen, die in Deutschland E-Commerce praktizieren, gelten alle anzuwendenden Regeln des europäischen und deutschen Rechts.

Es ist aus technischen und rechtlichen Gründen geschickt, Hosting und digitale Infrastruktur in Europa anzulegen.

Konventionen über Nutzung und Gestaltung von Websites unterscheiden sich in der EU deutlich von Websites z.B. in verschiedenen
asiatischen Ländern.

Fazit: diese Seite ist ein Fall für die Ausichtsbehörden, BASTA tongue2

unzureichende Altersverfifikation hier


BGH, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen I ZR 102/05
DRsp Nr. 2008/9492
"ueber18.de"; Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung eines unzureichenden Altersverifikationssystems
»a) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.d) § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG .e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.«
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